| Allgemeines
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Zugmaschinen, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
selbstfahrende Futtermischwagen
a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und
für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h,
auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25
km/h gefahren werden.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h,
auch mit Anhänger. |